EnEV 2009 - Dämmung der obersten Geschossdecke - Auslegung des Begriffs "ungedämmt"
Haus & Grund Württemberg. Stuttgart, den 17.08.2011. Nach dem 31. Dezember 2011 müssen begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet (§ 10 Abs. 4 EnEV). Für nicht begehbare oberste Geschossdecken gilt eine entsprechende Dämmpflicht schon seit dem 1. Februar 2002. Betroffen sind alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Alternativ kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.
Auslegung des Begriffs „ungedämmt“:
Aufgrund einer neuen Auslegungsregelung (XV-2) der Fachkommission Bautechnik der Baumi-nisterkonferenz, die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht werden, sind jedoch viele Dächer von dieser Dämmpflicht ausgenommen, da sie als bereits gedämmt gelten. So soll es ausreichend sein, wenn die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2003-07 ent-spricht. Dies kann für alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und für Holzbalkendecken aller Baualtersklassen angenommen werden. Eigentümer einer entspre-chend ausgestatteten obersten Geschossdecke fallen also nicht unter die Dämmpflicht des § 10 Abs. 4 EnEV und müssen daher bis zum 31. Dezember 2011 keine diesbezüglichen Maßnahmen veranlassen.
Ausnahmen:
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Woh-nung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Dämmpflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (§ 10 Abs. 5 EnEV). Dem neuen Eigentümer wird hierfür eine Frist von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang eingeräumt. Sollte der Eigentumswechsel vor dem 1. Januar 2010 stattgefunden haben und sind seitdem noch keine zwei Jahre verstrichen, ist es ausreichend, wenn die obersten Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
Soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einspa-rungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können, muss eine Dämmung ebenfalls nicht erfolgen (§ 10 Abs. 6 EnEV). Leider gibt es jedoch keine allgemein gültige Auslegungsregelung bezüglich der Angemessenheit der Frist. Es obliegt also den jeweiligen Bau-rechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die logische Obergrenze der Frist stellt die technische Lebensdauer der Bauprodukte dar. Diese kann theoretisch über 50 Jahre betragen. Nach der Begründung der EnEV sollen sich die energetischen Mehrkosten jedoch generell „deutlich vor Ablauf der technischen Lebensdauer betroffener Bauprodukte“ amortisieren. Vermutlich sollte daher in der Praxis auf Amortisationsfristen zwischen 10 und 25 Jahren abgezielt werden.
Vollstreckung:
Die Nichteinhaltung der Dämmpflicht ist in der EnEV nicht als Ordnungswidrigkeit normiert. Es droht dem jeweiligen Eigentümer also kein Ordnungsgeld. Dennoch kann die Einhaltung dieser Pflicht – wie jede andere baurechtliche Vorschrift auch – von den Baurechtsbehörden im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Sollte also im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgestellt werden, dass die Dämmpflicht nicht eingehalten wurde, wird voraussichtlich eine diesbezügliche Anordnung in Form eines Verwaltungsaktes erlassen. Die Kosten dieses Verfahrens muss in der Regel der Adressat, also der Eigentümer, tragen. Sollte der Eigentümer auch jetzt der Dämmpflicht nicht nachkommen, dann kann die Behörde den Verwaltungsakt vollstrecken. Die Art der Vollstreckung richtet sich nach den jeweiligen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzen der Länder. Im Allgemeinen können die Behörden hierbei auf die Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder im äußersten Fall auch Zwangshaft als Zwangsmittel zurückgreifen. Als probatestes Zwangsmittel erscheint hier ein Zwangsgeld, dessen Höhe sich ebenfalls nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet. Es dürfte sich jedoch vermutlich im selben Rahmen belaufen wie die sonstigen in der EnEV angedrohten Ordnungsgelder (bis zu 50.000 Euro).
Mietrecht:
Bei der Dämmung der obersten Geschossdecke handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht. Die baulichen Maßnahmen werden also aufgrund von Umständen durchgeführt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Zudem wird im Gebäude auch nachhaltig Energie eingespart. Soweit die gesetzliche Pflicht erfüllt wird, handelt es sich bei der Dämmung der obersten Geschossdecke demnach um eine Modernisierung im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB. Wie bei allen Modernisierungen müssen die entsprechenden Ankündigungen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Zudem kann im Anschluss eine Modernisierungsmieterhöhung mit der entsprechenden Aufteilung auf die jeweiligen Wohnungen erfolgen.
RA Gerold Happ
Die im Text erwähnte neue Auslegungsregelung XV-2 des DIBt haben wir für Sie in der Anlage beigefügt.
Ottmar H. Wernicke
Geschäftsführer
- Dateien:
Auslegungsregelung_XV-2_des_DIBt.pdf27 K






